Cosplay-Regeln auf der CampusCon Flensburg

Stand: 08.08.2026, Änderungen vorbehalten

Die CampusCon Flensburg (im Folgenden CampusCon genannt) legt hohen Wert auf Familien-/Jugendfreundlichkeit sowie ein Umfeld, in dem sich alle Besucher:innen wohlfühlen. Daher gelten auf dem gesamten Gelände (Außenbereich sowie alle Gebäude) neben der Hausordnung der Hochschule Flensburg und der CampusCon die folgenden Cosplay- und Waffenregeln

Solltet ihr euch bei eurem Cosplay oder Prop unsicher sein, schreibt uns eine E-Mail an cosplay@campuscon-flensburg.de inklusive Bildern und einer Materialliste.
Im Zweifelsfall hat die Orga der CampusCon das letzte Wort. Die dabei getroffene Entscheidung ist endgültig und kann nicht angefochten werden.

Erst vor Ort beanstandete Cosplay Props, die nicht unter das Waffengesetz fallen, werden beim Eintritt abgenommen und können in Ausnahmefällen, sofern keine andere Lagermöglichkeit zur Verfügung steht, in einem separaten Raum gegen einen Beleg gelagert werden. Werden diese für den Cosplaywettbewerb benötigt, so können sie vor dem Pre-Judging und dem Wettbewerb ausgehändigt werden. Bei Verlassen der Veranstaltung können beanstandete Cosplay Props mit dem ausgehändigten Beleg wieder abgeholt werden. Wir übernehmen keine Haftung für die abgegebenen Gegenstände.

Allgemeine Cosplay- und Waffen-Regeln
  • Einer Person, die eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) mit sich führt, wird der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigert bzw. dessen verwiesen.

  • Alle Besucher:innen führen Requisiten auf eigene Gefahr mit sich und sind für alle damit verursachten Schäden haftbar.

  • Eure Kleidung sollte keine scharfen oder gefährlichen Kanten aufweisen.

  • Zudem dürfen Kostüme keine Verletzungsgefahr für andere Besucher darstellen. Bei der Verwendung von Farben und Glitzer muss darauf geachtet werden, dass diese weder abfärben, tropfen noch abbröckeln.

  • Cosplays haben bei jeder Person, egal welchen Geschlechts, den Intimbereich, Brustbereich und den Po mit ausreichend Stoff/Rüstung zu verdecken, um den Blick auf diese auch bei Bewegungen o.ä. unmöglich zu machen. Tangas, Nippelpads, Strings und Co. reichen nicht aus! Dies gilt auch bei künstlichen Oberkörpern. Obszöne Gesten/Handlungen sind ebenfalls untersagt.

  • Cosplay und Props dürfen keine rechtsextremen oder nach StGB verbotenen Inhalte enthalten (z.B.: Swastika, Manji-Symbol, Judenstern…)

  • Falls sich herausstellt, dass ein mitgebrachtes Cosplay diesen Regeln widerspricht, muss dieses gewechselt werden, ansonsten folgt ein Ausschluss von der Veranstaltung.

  • Wir haben einen “Cosplay Repair Stand” mit Materialien, wo kleinere Schäden an Cosplays repariert werden können.

  • Bitte seht davon ab, farbiges Haarspray in den Toiletten zu verwenden oder euch die Haare zu färben.

  • Wir bitten um den verantwortungsbewussten Umgang mit euren Cosplays, Props und Waffen.

Maximalmaße für ausladende Kostüme

Bitte beachtet, dass die räumlichen Gegebenheiten der Hochschule Flensburg nicht so viel Platz bieten wie z.B. Messehallen, sodass der Besuch mit ausladenden Props und Cosplays nur bedingt geeignet ist.

Die hier genannten Maße sollten unbedingt eingehalten werden, da sie sich an den Gegebenheiten des Geländes orientieren. Die Einhaltung dieser gewährleistet den reibungslosen Besuch der CampusCon! 

  • Röcke/Kleider: max. 1 m Durchmesser

  • Schleppen und Schwänze: max. 0,5 m Länge ab Fußende

  • Feststehende Flügel: max. 1 m Spannweite 

  • Flexible Flügel bitte nur für Fotos und bei ausreichend Platz ausstrecken.

  • Höhe des Kostüms mit Flügeln, Kronen etc.: max. 2 m

  • Stacheln entsprechender Arm- und Halsbänder dürfen maximal 3 cm lang und müssen stumpf sein (Ausnahme Schaumstoff)

  • Kopfbedeckungen mit einer maximalen Breite von 1 m

Erlaubte Cosplays/Props
  • Fur-, Morphsuits/Zentais (Abschreckende oder nicht kindgerechte Suits sind im Vorfeld mit der Orga abzustimmen)

  • Kontaktlinsen jeder Art

  • Make-up, Farben und Glitzer sowie zum Kostüm gehörige „Verschmutzungen“, sind erlaubt, wenn sie nicht abfärben

  • Requisiten (inkl. Waffenimitate), die nicht unter das Waffengesetz (hauptsächlich §§ 1, 42 und 42a WaffG) fallen, können unter Berücksichtigung der hier genannten Regelungen sowie der Hausordnung der Hochschule Flensburg mitgebracht werden und müssen am Körper getragen werden. Erlaubt sind:

  • Waffenimitationen aus Holz, Pappe, Kunststoff, Weichmaterial, Schaumstoffen oder thermoplastischen Werkstoffen (z.B. Schwerter oder Sensen) sowie aus einer Kombination daraus (z.B. Schaumstoff- oder Latexnachbildungen mit Stabilisationskern) bis zu einer Gesamtlänge von max. 1,80 m (keine Schusswaffen!)

  • Nerfguns/baugleiche “Schusswaffen” ohne Munition 

  • Gehstöcke und Stäbe mit einer Gesamtlänge von 1,80 m, wenn sie keine sperrigen Aufsätze (z.B. Sensenblatt, Kronen etc.) haben

  • Aufsätze auf Gehstöcken, Stäben o. ä. dürfen insgesamt max. 80 cm breit sein

  • Schilde aus Materialien wie Schaumstoff, Gummi, Pappe, Plastik oder Holz ohne Dornen und  bis zu einem Durchmesser von max. 80 cm

  • Funktionslose Bögen ohne echte Sehnen, max. 1,80 m und Köcher mit Pfeilattrappen (Sehne muss so lang sein, dass der Bogen nicht gespannt werden kann)

  • Spitzen aus biegsamem, nachgiebigem Material

  • Im 3D-Druck hergestellte Requisiten in gut geschliffenem Zustand, so dass Ecken und Kanten daran stumpf sind

  • Messer und Klingen aus Weichplastik

  • Alltagsgegenstände wie z. B. handelsübliche Gehstöcke, Musikinstrumente und Regenschirme sind erlaubt

  • Wurfwaffen, wenn sie aus leichten und biegsamen Materialien bestehen (Schaumstoff) und keinen festen Kern haben. Werfen ist verboten.

  • Nieten/Stachel (auch an der Kleidung) wenn sie stumpf und nicht länger als 3 cm sind oder aus Schaumstoff ohne festen Kern bestehen

Verbotene Cosplays/Props
  • Strumpfmasken, Gasmasken oder Motorradhelme

  • Scharfe Ecken und Kanten an der Kleidung

  • Darstellungen von akuten Verletzungen (blutende Wunde, offen liegende Organe,...)

  • jegliches Kunstblut, ähnlich aussehende Flüssigkeiten bzw. Make-up auf Körper, Kleidung, Accessoires und Requisiten

  • Wir behalten uns vor, zu gruselige Cosplays und Horrorcharaktere (Pennywise, Michael Myers, …) abzulehnen.

  • Darstellung von verfassungswidrigen sowie generell rassistischen, queerfeindlichen oder ähnlichen Zeichen und Symbolen nach §86a 

  • Darstellung von natürlichen Hautfarben, die nicht der eigenen entsprechen (z.B. Brown- / Blackfacing)

  • Gegenstände oder Waffenimitationen aus unzulässigen Materialien.
    Dazu gehören:

    • alle Metallarten (wenn der Metall-Anteil überwiegt). Hier entscheiden Foto und Beschreibung nach einer individuellen Anfrage

    • Plexiglas (aufgrund der Schärfe insbesondere bei Hieb- und Stoßwaffenimitationen)

    • Holz ab einer Dicke von 3 cm (zB. Baseballschläger)

  • Bobbycars, Inlineskates, Scooter, Skateboards, Roller und Stelzen

  • Private Schutzgegenstände die wie Alltagsgegenstände aussehen (Stockdegen, Gürtelschnallenmesser, etc.)

  • Werkzeuge

Das Führen von Waffen im Sinne der deutschen Waffengesetze ist in der Öffentlichkeit und insbesondere auf Veranstaltungen verboten. Bitte achtet auch besonders auf §§ 40, 42 und 42a des Waffengesetzes (WaffG). Diese Paragrafen regeln verbotene Waffen und das Führen von Waffen und Messern. Zusätzlich verschärfen wir die Regelungen zum Schutz unserer Besucher:innen mithilfe unseres Hausrechts. Die Folgende Auflistung dient als Orientierung:

  • Schusswaffen, wie bspw.:

    • Druckluftwaffen (Softair-, Paintball- und Gotcha- Waffen)

    • Schreckschuss- und Gaspistolen

    • Munition und wesentliche Waffenteile echter Waffen

    • Anscheinswaffen (Waffenimitationen, die nach dem Gesamterscheinungsbild wie eine funktionsfähige Schusswaffe aussehen)

  • Hieb- und Stoßwaffen (unabhängig ob mit scharfer oder stumpfer Klinge), wie bspw.:

    • Dolche, Säbel, Schwerter, Degen (inkl. Zier- und Dekorationsgegenstände)

    • Macheten, Äxte sowie Messer jeglicher Art und Weise

  • Sonstige verbotene oder gefährliche Gegenstände wie bspw.:

    • Würgwaffen (z.B. Nunchakus)

    • Wurfwaffen (z. B. Shuriken)

    • funktionsfähige Schleudern, Bögen, Armbrüste

    • Brand- und Sprengstoffe und pyrotechnische Gegenstände

Wer trotz des Verbots einen oder mehrere der oben genannten Gegenstände mit sich führt, erhält nach Abnahme des Tickets einen sofortigen Verweis vom Gelände, selbst wenn für die entsprechende Waffe eine Führungsberechtigung vorliegt! Der Ticket-Kaufpreis wird nicht erstattet.

Rechtliche Grundlage

Auszug aus dem Deutschen Waffengesetz (WaffG):

§ 1
Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(…)

(2) Waffen sind

  1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

  2. tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

§ 42

Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen (1)Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

a) Seit dem 1. April 2008 ist es nun gemäß § 42a Waffengesetz verboten, Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (sogenannte Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm jederzeit griffbereit in der Öffentlichkeit zu tragen. Der Transport ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis möglich, zum Beispiel in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche. Der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße in einer Höhe bis zu 10.000 Euro sowie mit Einziehung der Waffe geahndet werden – dies gilt übrigens auch für Minderjährige.

(2)(…)

(3)(…)

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden

1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden
(…) 

§ 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder

  2. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.